Skip to content

Notwehr

Notwehr published on 5 Kommentare zu Notwehr

Mit seinem konkreten Angriff hat das spätere Opfer des Gegenangriffs in aller Regel seine Arglosigkeit bereits zuvor verloren. Er ist der wirkliche Angreifer. Dem Angegriffenen gesteht die Rechtsordnung das Notwehrrecht zu. Mit dessen Ausübung muß jeder Angreifer in solcher Lage grundsätzlich rechnen.
[BGH, Urteil vom 12. Februar 2003 - 1 StR 403/02 - LG Nürnberg-Fürth]

5 Kommentare

Hi. Irgendwas hatte Deinen Kommentar völlig gefressen, keine Ahnung, was und wraum. Jetzt habe ich ihn als selbst nochmal eingestellt.

Zur Sache: Nee, umgesattelt habe ich nicht. Aber das Fach finde ich trotzdem großartig, spätestens, seit ich zwei juristische Hausarbeiten korrigiert und danach mit dem Verfasser die Arbeit und den Sachverhalt dikutiert habe.
Jaja, Jura kann manchmal auch einfach Spaß machen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.