Der Vorsitzende Richter Bodo Nordmeier sagte, der Horrorfilm zeige „in reißerischer und bloßstellender Weise die private Lebensweise und Tat” von Meiwes. Auch wenn Meiwes eine in der Kriminalgeschichte einmalige Tat begangen habe, besitze auch er Persönlichkeitsrechte. Die Kunstfreiheit müsse hier zurückstehen, sie sei nicht schrankenlos zu gewähren. Der Spielfilm sei ohne Einwilligung des Klägers gedreht worden und diene allein der Unterhaltung der Zuschauer. Der OLG-Senat kritisierte, daß der Film ohne ausreichende Verfremdung das Privatleben von Meiwes zeige. Allein schon der Titel weise auf den Kläger hin.
[FAZ.NET]